Der Wert einer auf Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage bemißt sich auch dann nach dem Verkehrswert des Grundstücks, wenn der beklagte Grundstücksverkäufer die Auflassung wegen einer Gegenforderung des Käufers, mit der er gegen den Restkaufpreisanspruch aufgerechnet hat, verweigert.