OLG Celle - Beschluß vom 07.09.1998
16 W 58/98
Normen:
ZPO §§ 3, 6 ;
Fundstellen:
OLGR-Celle 1999, 200
OLGReport-Celle 1999, 200
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 516/96

Streitwert: Grundstück - Auflassung - Gegenforderung

OLG Celle, Beschluß vom 07.09.1998 - Aktenzeichen 16 W 58/98

DRsp Nr. 2001/5486

Streitwert: Grundstück - Auflassung - Gegenforderung

1. Der Wert einer Klage auf Erteilung der Auflassungserklärung für ein Grundstück und Bewilligung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch bemißt sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des Grundstücks.2. Dabei ist der Einwand des Beklagten, ein Kaufpreisrest stehe noch offen, für die Streitwertbemessung ohne Belang.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 6 ;

Gründe:

Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag von der Beklagten ein Grundstück verbunden mit einer Bauverpflichtung zum Preis von 433.650,-- DM. Im vorliegenden Verfahren haben sie die Beklagte auf Erklärung der Auflassung und Eintragungsbewilligung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Streitwert auf 433.650,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten mit dem Ziel der Herabsetzung des Wertes auf lediglich 18.550,-- DM, dem allein streitigen und nicht gezahlten Restkaufpreis.

Die gemäß 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.