Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag von der Beklagten ein Grundstück verbunden mit einer Bauverpflichtung zum Preis von 433.650,-- DM. Im vorliegenden Verfahren haben sie die Beklagte auf Erklärung der Auflassung und Eintragungsbewilligung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Streitwert auf 433.650,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten mit dem Ziel der Herabsetzung des Wertes auf lediglich 18.550,-- DM, dem allein streitigen und nicht gezahlten Restkaufpreis.
Die gemäß 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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