I.
Die Beschwerde der Beklagten ist nach § 25 Abs. 2 GKG, die des Rechtsanwalts Hansen nach § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig. die Beschwerde der Beklagten erweist sich als begründet, die des Rechtsanwaltes Hansen als unbegründet.
Nach § 6 ZPO war der Streitwert nach dem Verkehrswert des Wohnungseigentums auf 98.000,-- DM festzusetzen.
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