1. Bei einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks ist der Verkehrswert des Grundstücks maßgebend (§§ 12GKG, 6ZPO, 15 Abs. 1GKG); davon sind Belastungen des Grundstücks durch Hypotheken oder Grundschulden nicht abzuziehen.2. Der Streitwert wird auch nicht dadurch vermindert, daß der Beklagte nur ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer wesentlich geringeren Gegenforderung einwendet.