Streitwert: Grundstück - Anweisung an Notar, die Auflassungsurkunde zum Vollzug vorzulegen - offener Restkaufpreis
OLG Bamberg, Beschluß vom 26.04.1983 - Aktenzeichen 4 W 7/87
DRsp Nr. 2001/5470
Streitwert: Grundstück - Anweisung an Notar, die Auflassungsurkunde zum Vollzug vorzulegen - offener Restkaufpreis
Der Wert einer Klage gegen die Grundstücksverkäufer, den Notar anzuweisen, die Auflassungsurkunde dem Grundbuchamt zum Vollzug vorzulegen, richtet sich nicht nach § 6ZPO, da sie nicht die - bereits erfolgte - Auflassung selbst zum Gegenstand hat, sondern nach § 3ZPO, wobei für die Höhe der noch offene Restkaufpreis maßgebend ist.