SchlHOLG - Beschluß vom 09.01.1980
7 W 11/79
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
AnwBl 1980, 255
Rpfleger 1980, 230
SchlHA 1981, 192

Streitwert: Grundstück [Teilfläche] - [Rück-] Auflassung - Belastung

SchlHOLG, Beschluß vom 09.01.1980 - Aktenzeichen 7 W 11/79

DRsp Nr. 2001/5584

Streitwert: Grundstück [Teilfläche] - [Rück-] Auflassung - Belastung

1. Einem Rückauflassungsanspruch ist als Streitwert der Verkehrswert des Grundstücks zugrunde zu legen. Ist Gegenstand des Rechtsstreits die Rückauflassung eines ideellen Grundstücksteils, dann beträgt der Streitwert den entsprechenden Teil des Verkehrswerts des gesamten Grundstücks.2. Dieser Wert vermindert sich nicht um die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 2 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.