1. Einem Rückauflassungsanspruch ist als Streitwert der Verkehrswert des Grundstücks zugrunde zu legen. Ist Gegenstand des Rechtsstreits die Rückauflassung eines ideellen Grundstücksteils, dann beträgt der Streitwert den entsprechenden Teil des Verkehrswerts des gesamten Grundstücks.2. Dieser Wert vermindert sich nicht um die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen.