OLG Bremen, Beschluß vom 31.10.1984 - Aktenzeichen 2 W 125/84
DRsp Nr. 2001/5484
Streitwert: Grundschuldbrief - Herausgabe
Das Interesse des Klägers, den Besitz eines Grundschuldbriefes zu erlangen, ist gemäß § 3ZPO nach dem Betrag zu bemessen, den der Kläger zur Beschaffung der Sicherheitsleistung für die Ausräumung des vom Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts aufwenden muß.