Der zulässigen Beschwerde war abzuhelfen und der Streitwert auf 600.000 DM festzusetzen (§§ 25 Abs. 3, 5 Abs. 4 GKG).
Bei einer Klage auf Berichtigung des Grundbuchs richtet sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers und nicht nach dem Wert des Grundstücks (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Berichtigung des Grundbuchs"; Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 2257).
Das Interesse deckt sich jedoch regelmäßig mit dem Recht, das sich für den Kläger aus der Berichtigung ergibt. Sollen mit der Berichtigungsklage zugleich die umstrittenen Eigentumsverhältnisse geklärt und festgestellt werden, so ist der volle Verkehrswert für die Wertbezifferung maßgebend (Schneider, aaO., Rdn. 2259). Dieser beträgt unstreitig 600.000 DM.
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