OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.05.1995
5 UF 96/94
Normen:
BGB §§ 894, 1368 ; ZPO §§ 3, 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 1996, 139

Streitwert: Grundbuchberichtigung - Klage gegen einen Dritten

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.05.1995 - Aktenzeichen 5 UF 96/94

DRsp Nr. 2001/5501

Streitwert: Grundbuchberichtigung - Klage gegen einen Dritten

Klagt ein Ehegatte gegen einen Dritten auf Herausgabe eines Grundstücks an den anderen Ehegatten, mit dem er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, um seinen Anspruchs auf Zugewinnausgleich zu sichern, ist der Streitwert einer Berichtigungsklage des Ehegatten gegen einen Dritten nach BGB § 894, die auf Unwirksamkeit der getroffenen Verfügung nach BGB § 1368 gestützt ist, nach dem Wert des Grundstücks und nicht an dem von dem klagenden Ehegatten mittelbar verfolgten Interesse - Sicherung seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich - zu bemessen.

Normenkette:

BGB §§ 894, 1368 ; ZPO §§ 3, 6 Abs. 1 ;
Fundstellen
AGS 1996, 139