I.
Die Beschwerde (AS 183) gegen die landgerichtliche Entscheidung (AS 163), welcher das Landgericht mit Beschluss vom 03. Juni 1997 (AS 231) nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO), aber nicht begründet. Mit Recht hat das Landgericht den Streitwert für das Versäumnisurteil vom 21. August 1996 auf 100.000 DM festgesetzt.
Der Kläger hatte beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs von E. dahingehend zuzustimmen, dass als Eigentümer das näher bezeichneten Grundstücks anstelle der Beklagten Herr E. eingetragen wird.
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