Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zu Recht nicht höher als auf ein halbes Bruttomonatsgehalt festgesetzt. Die Kammer nimmt dazu auf die ausführliche Begründung des Arbeitsgerichts im Schreiben vom 05.10.2006 Bezug.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Rechtsprechung (einzelne Nachweise bei GK/ArbGG/Wenzel, § 12, Rndn. 353, u. a. LAG Köln, 21.12.2000 - 12 Ta 315/00 - und 12.07.1996 -
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