LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.05.2004
2 Ta 113/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BGB § 779 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 326
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5009/03

Streitwert für Weiterbeschäftigungsantrag und Zwischenzeugnis - Streitwert bei Vergleich über Unterlassungsanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.05.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 113/04

DRsp Nr. 2005/2133

Streitwert für Weiterbeschäftigungsantrag und Zwischenzeugnis - Streitwert bei Vergleich über Unterlassungsanspruch

1. Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist vorliegend mit einem Monatsverdienst zu bewerten, wobei es keine Rolle spielt, dass der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag nur als unechter Hilfsantrag geltend gemacht worden ist.2. Ein Zwischenzeugnis hat nicht die Bedeutung wie ein endgültiges Zeugnis, so dass es mit einem halben Bruttomonatsgehalt ausreichend bewertet ist.3. Auch offensichtlich unbegründete Ansprüche, die geltend gemacht werden, müssen bei der Streitwertfestsetzung Berücksichtigung finden; eine andere Frage ist, ob der Anwalt im Rahmen des Mandatsverhältnisses eine Vergütung hierfür verlangen kann.4. Ein unstreitiger Anspruch, der anlässlich eines Vergleichsabschlusses lediglich mitprotokolliert wird, wirkt zwar ab dem 01.07.2004 aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen der Vergütungen für Rechtsanwälte streitwerterhöhend, nicht jedoch nach dem gegenwärtigen Rechtszustand.