Die Beklagte vollstreckt aus einer Buchgrundschuld in Höhe von 500.000,- DM an einem Grundstück, das die Sicherungsgeberin (Klägerin) inzwischen an den Kläger veräußert hat.
Die Kläger begehren mit ihrer Berufung, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde für unzulässig zu erklären (2) und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen (1) sowie Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der Löschungsbewilligung (3) und Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde (4).
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