OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.01.2000
9 U 212/99
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 ; GKG (1975) § 12 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Satz 3 ; GKG (2004) § 45 Abs. 1 Satz 3 § 48 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 310
MDR 2000, 543
OLGReport-Düsseldorf 2000, 189

Streitwert für Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer Buchgrundschuld verbunden mit dem Antrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2000 - Aktenzeichen 9 U 212/99

DRsp Nr. 2004/15122

Streitwert für Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer Buchgrundschuld verbunden mit dem Antrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung

»Verbindet der Kläger mit seiner Klage, die Zwangsvollstreckung aus einer Buchgrundschuld für unzulässig zu erklären, den Antrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung für diese Grundschuld, so ist als Streitwert regelmäßig der doppelte Betrag der Grundschuld festzusetzen.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 ; GKG (1975) § 12 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Satz 3 ; GKG (2004) § 45 Abs. 1 Satz 3 § 48 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 5 ;

Gründe:

Die Beklagte vollstreckt aus einer Buchgrundschuld in Höhe von 500.000,- DM an einem Grundstück, das die Sicherungsgeberin (Klägerin) inzwischen an den Kläger veräußert hat.

Die Kläger begehren mit ihrer Berufung, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde für unzulässig zu erklären (2) und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen (1) sowie Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der Löschungsbewilligung (3) und Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde (4).