Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. B. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 13.05.2008 geändert.
Der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Wert wird auf 16.544,84 EUR und der darüberhinausgehende Wert des Vergleiches auf weitere 5.533,63 EUR festgesetzt.
I.
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