LAG Köln - Beschluss vom 06.09.2007
5 Ta 232/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 (4) BV 140/05

Streitwert für Vergleich zur Freistellung von der Arbeitspflicht und Rücknahme von Betrugsvorwürfen

LAG Köln, Beschluss vom 06.09.2007 - Aktenzeichen 5 Ta 232/07

DRsp Nr. 2010/13107

Streitwert für Vergleich zur Freistellung von der Arbeitspflicht und Rücknahme von Betrugsvorwürfen

1. Die Vereinbarung einer Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist führt regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Vergleichsstreitwerts gegenüber dem Verfahrensstreitwert der Bestandsschutzklage, sofern die Parteien nicht bereits vor Vergleichsschluss über die Frage der Freistellung von der Arbeitspflicht gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben; das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 4 GKG. 2. Für die Regelung, dass durch die Freistellung auch Urlaubsansprüche abgegolten werden, gilt nichts anderes. 3. Eine Vereinbarung, mit der die Arbeitgeberin den Vorwurf des Betruges zurücknimmt, ist streitwertmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn durch die Regelung im Ergebnis nichts anderes ausgesagt wird, als dass die außerordentliche Kündigung von der Arbeitgeberin nicht aufrecht erhalten wird und sich die Parteien darüber verständigen wollen, dass das Arbeitsverhältnis fristgerecht beendet wird; damit wird keine über die Streitwertgrenze des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG hinausgehende selbstständige Regelung beabsichtigt, vielmehr ist eine solche Regelung wirtschaftlich von der Wertfestsetzung für den Bestandsschutzantrag mit umfasst.

Tenor