LG Berlin, vom 31.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 506 Qs 51/01
AG Berlin-Tiergarten, vom 21.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 351 Gs 4926/00
Streitwert für Verfassungsbeschwerden
BVerfG, Beschluß vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 1761/01
DRsp Nr. 2002/14731
Streitwert für Verfassungsbeschwerden
Der Mindestwert ist für Verfassungsbeschwerden, denen durch Entscheidung der Kammer stattgegeben wird, angemessen zu erhöhen und auf 8.000 Euro festzusetzen.
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 41 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325) - KostRÄndG - betrug der Gegenstandswert im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ab 1. Juli 1994 (Art. 12 KostRÄndG) mindestens 8.000 DM. Entsprechend § 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 49 KostRÄndG galt der genannte Mindestwert für nach dem 1. Juli 1994 erhobene Verfassungsbeschwerden. Durch Art. 6 Nr. 19 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl I S. 751) - KostREuroUG - ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bei sonst unveränderter Rechtslage an die Stelle eines Mindestwerts von 8.000 DM ein solcher von 4.000 EURO getreten.
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