I.
Die Antragstellerin beantragt während des Getrenntlebens der miteinander verheirateten Parteien die Zuweisung der Ehewohnung.
Das AG Landshut hat mit Beschluss vom 14.10.2004 den Gegenstandswet des Verfahrens aus Euro 5.400 festgesetzt mit der Begründung, dass hierfür der Jahreswert der Kaltmiete maßgeblich sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 29.10.2004 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Geschäftswert auf Euro 2.700 festzusetzen. Er meint, es sei nur der 6-monatige Mietzins maßgeblich.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.10.2004 nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 31 Abs. 3 KostO statthafte, und im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat schließt sich der nunmehr überwiegenden Auffassung an, dass auch während des Getrenntlebens der Ehegatten der einjährige Mietwert für die Zuweisung der Ehewohnung maßgeblich ist. Hierfür streiten die besseren Argumente.
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