OLG Hamburg - Beschluss vom 13.07.2006
5 W 89/06
Normen:
ZPO § 3 § 5 ; GKG § 68 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2006, 392
OLGReport-Hamburg 2006, 731
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 299/06

Streitwert für Unterlassungsanträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 5 W 89/06

DRsp Nr. 2006/23326

Streitwert für Unterlassungsanträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

»Sofern im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 UWG zur Vermeidung des Missbrauchseinwandes rechtlich unabhängige, konzernmäßig verbundene Unternehmen in einem Verfahren in Anspruch genommen werden, bemißt sich die Höhe des Streitwertes nach § 5 ZPO, d.h. die jeweils anfallenden Streitwerte werden zusammengerechnet.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 5 ; GKG § 68 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 68 GKG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist teilweise begründet.

1. Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass der Streitwert für Unterlassungsanträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sich nach dem wirtschaftlichen Interesse richtet, das der in seinen Besitzständen Verletzte an zukünftiger Unterlassung vernünftigerweise geltend machen kann. Die Schwere der Beeinträchtigung ist dabei auch an dem Störungspotential zu messen, welches der in Anspruch genommene Verletzer auf dem Markt entfaltet hat und ohne das Verbot entfalten würde (sog. Angriffsfaktor) (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 ZPO Rn. 16 Stichwort: Gewerblicher Rechtsschutz m.w.N.).