Die gemäß § 68 GKG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist teilweise begründet.
1. Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass der Streitwert für Unterlassungsanträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sich nach dem wirtschaftlichen Interesse richtet, das der in seinen Besitzständen Verletzte an zukünftiger Unterlassung vernünftigerweise geltend machen kann. Die Schwere der Beeinträchtigung ist dabei auch an dem Störungspotential zu messen, welches der in Anspruch genommene Verletzer auf dem Markt entfaltet hat und ohne das Verbot entfalten würde (sog. Angriffsfaktor) (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 ZPO Rn. 16 Stichwort: Gewerblicher Rechtsschutz m.w.N.).
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