VGH Bayern - Beschluss vom 22.09.2000
22 C 00.2503
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; ZPO § 485 Abs. 12 ;
Fundstellen:
BayVBl 2001, 763
NVwZ-RR 2001, 278
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 25.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen AN 13 X 00.577

Streitwert für selbständiges Beweisverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 22.09.2000 - Aktenzeichen 22 C 00.2503

DRsp Nr. 2004/15945

Streitwert für selbständiges Beweisverfahren

Für die Streitwertfestsetzung ist in Anwendung des § 13 Abs. 1 GKG von der Hälfte des Werts des zu sichernden Anspruchs auszugehen.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; ZPO § 485 Abs. 12 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Für die Streitwertfestsetzung ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht in Anwendung des § 13 Abs. 1 GKG von der Hälfte des Werts des zu sichernden Anspruchs auszugehen; allerdings bedarf es hier keines Rückgriffs auf die Hälfte des Auffangstreitwerts des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; der Streitwert ist vielmehr auf 10.000 DM festzusetzen.