Die Beschwerde ist teilweise begründet. Für die Streitwertfestsetzung ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht in Anwendung des § 13 Abs. 1 GKG von der Hälfte des Werts des zu sichernden Anspruchs auszugehen; allerdings bedarf es hier keines Rückgriffs auf die Hälfte des Auffangstreitwerts des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; der Streitwert ist vielmehr auf 10.000 DM festzusetzen.
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