BGH, Beschluß vom 09.03.2004 - Aktenzeichen VI ZR 203/03
DRsp Nr. 2004/7161
Streitwert für Nichtzulassungsbeschwerde
Eine Wertfestsetzung, die sich an den Werten orientiert, die der Kläger selbst in der Klageschrift, insbesondere auch hinsichtlich eines Feststellungsantrags, zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden.