BGH - Beschluß vom 09.03.2004
VI ZR 203/03
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Streitwert für Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 09.03.2004 - Aktenzeichen VI ZR 203/03

DRsp Nr. 2004/7161

Streitwert für Nichtzulassungsbeschwerde

Eine Wertfestsetzung, die sich an den Werten orientiert, die der Kläger selbst in der Klageschrift, insbesondere auch hinsichtlich eines Feststellungsantrags, zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe: