OLG Köln - Beschluss vom 12.03.2004
11 W 13/04
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 1025
OLGReport-Köln 2004, 201
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 109/02

Streitwert für Nebenintervention oder Streitverkündung

OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 11 W 13/04

DRsp Nr. 2004/13863

Streitwert für Nebenintervention oder Streitverkündung

Der Streitwert für eine durchgeführte Nebenintervention oder Streitverkündung bemisst sich nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Nebenintervenienten oder Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei. Das gilt auch dann, wenn er denselben Antrag wie die Partei stellt.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe: