LG Köln, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 109/02
Streitwert für Nebenintervention oder Streitverkündung
OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 11 W 13/04
DRsp Nr. 2004/13863
Streitwert für Nebenintervention oder Streitverkündung
Der Streitwert für eine durchgeführte Nebenintervention oder Streitverkündung bemisst sich nach dem gemäß § 3ZPO zu schätzenden Interesse des Nebenintervenienten oder Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei. Das gilt auch dann, wenn er denselben Antrag wie die Partei stellt.