LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.02.2007
1 Ta 285/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ; ZPO § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2631/06

Streitwert für Kündigungsschutzverfahren bei mehreren Kündigungen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 285/06

DRsp Nr. 2007/9864

Streitwert für Kündigungsschutzverfahren bei mehreren Kündigungen

1. Bei der Streitwertfestsetzung für Mehrfachkündigungen, die der Arbeitnehmer in einem Kündigungsprozess angegriffen hat, ist darauf abzustellen, welchen zeitlichen Bereich ein Feststellungsantrag mit dem ihm innewohnenden Streitgegenstand umfasst.2. Der Feststellungsantrag hinsichtlich der zeitlich ersten Kündigung wird in jedem Fall begrenzt durch den Feststellungsantrag hinsichtlich der zeitlich zweiten und der jeweils weiteren Kündigung; dabei ist jeweils auf den Kündigungstermin abzustellen.3. Die letzte Kündigung bemisst sich nach den Grundsätzen des § 42 Abs. 4 GKG (früher: 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG), die vorangehenden Kündigungen werden nach der Differenztheorie mit dem Arbeitsentgelt bewertet, das der Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen erster und zweiter Kündigung oder zwischen zweiter und dritter Kündigung verdient hätte, wobei jeweils die Obergrenze des § 42 Abs. 4 GKG zu beachten ist.4. Die einzelnen Streitwerte sind sodann gemäß § 5 ZPO zu addieren.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ; ZPO § 5 ;

Gründe:

I.