LAG Nürnberg - Beschluss vom 02.02.2011
4 Ta 189/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 4 S. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1795/10

Streitwert für Kündigungsschutzklage mit Zahlungsantrag zu Annahmeverzugslohn bezüglich Zeiten nach dem Entlassungstermin

LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 189/10

DRsp Nr. 2011/4095

Streitwert für Kündigungsschutzklage mit Zahlungsantrag zu Annahmeverzugslohn bezüglich Zeiten nach dem Entlassungstermin

Werden in einem Bestandsstreit der Parteien zusätzlich Vergütungsansprüche als Annahmeverzugslohn für Zeiten nach dem Entlassungstermin eingeklagt, die bereits fällig geworden sind, ist deren Wert gem. § 48 GKG festzusetzen. Eine Verrechnung mit dem nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG festzusetzenden Wert für den Bestandsstreit ist möglich, soweit die Annahmeverzugsansprüche alleine vom Ausgang des Bestandsstreits abhängen (wirtschaftliche Identität).

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.12.2010, Az.: 2 Ca 1795/10, abgeändert.

Der Streitwert für die Gebührenberechnung wird auf EUR 2.396,75 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 4 S. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte zum 15.03.2010 und begehrt die tatsächliche Weiterbeschäftigung. Im Wege der Klageerweiterung macht sie Zahlungsansprüche für die Zeit vom 16.03. bis 31.07.2010 in einer Gesamthöhe von EUR 1.996,75 brutto geltend.