LAG Köln - Beschluss vom 19.04.2011
5 Ta 90/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8983/10

Streitwert für Kündigungsschutzklage mit Feststellungs- und Auflösungsantrag

LAG Köln, Beschluss vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 90/11

DRsp Nr. 2011/9069

Streitwert für Kündigungsschutzklage mit Feststellungs- und Auflösungsantrag

Bei einer Kündigungsschutzklage führt ein neben dem Feststellungsantrag gestellter Auflösungsantrag nicht zu einer Streiterhöhung wegen § 42 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz GKG.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 24.02.2011 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.02.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;

Gründe

I. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten wenden sich mit der vorliegenden Streitwertbeschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.02.2011 (Bl. 30 d. A.).

Dem Streitwertbeschluss zu Grunde lag die Klageschrift mit den Anträgen,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die am 25.10.2010 zugegangene Kündigung nicht aufgelöst worden sei

und

2. mit dem Antrag, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von mindestens 14.000,00 - aufzulösen.

Ausgehend von dem Bruttoeinkommen des Klägers in Höhe von 4.000,00 - monatlich hat das Arbeitsgericht den Streitwert durch den angegriffenen Beschluss auf 12.000,00 - festgesetzt und dabei den gestellten Abfindungsantrag nicht gesondert berücksichtigt.