LAG Köln - Beschluss vom 22.05.2009
4 Ta 124/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 69/09

Streitwert für Kündigungsschutzklage in kurzem Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Beschluss vom 22.05.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 124/09

DRsp Nr. 2009/14519

Streitwert für Kündigungsschutzklage in kurzem Arbeitsverhältnis

Auch bei einem Arbeitsverhältnis von nur kurzer Dauer ist bei Kündigungsschutzklagen als Streitwert der dreifache Monatsbezug maßgebend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich entweder aus dem Klageantrag oder aus der Klagebegründung ergibt, dass die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses nur für einen kürzeren Zeitraum begehrt wird.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.03.2009 - 6 Ca 69/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4;

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zu Recht in Höhe von 3 Monatsgehältern festgesetzt.

Dieses entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (vgl. außer den in dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts zitierten Entscheidungen: 15.11.1985 - 9 Ta 185/85 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 42; 17.02.2002 - 7 Ta 119/02 - EzA - SD 2002, Nr. 20, 19 und die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 14.02.2005 - 4 Ta 447/04).