Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.03.2009 - 6 Ca 69/09 - wird zurückgewiesen.
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zu Recht in Höhe von 3 Monatsgehältern festgesetzt.
Dieses entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (vgl. außer den in dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts zitierten Entscheidungen: 15.11.1985 - 9 Ta 185/85 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 42; 17.02.2002 - 7 Ta 119/02 - EzA - SD 2002, Nr. 20, 19 und die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 14.02.2005 - 4 Ta 447/04).
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