VGH Bayern - Beschluss vom 14.11.2000
8 C 00.3185
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;
Fundstellen:
AGS 2002, 10
BayVBl 2001, 603
JurBüro 2001, 420
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 22.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen RN 5 E 00.1896

Streitwert für Klagen um eine Sondernutzungserlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 8 C 00.3185

DRsp Nr. 2004/15939

Streitwert für Klagen um eine Sondernutzungserlaubnis

»Der Streitwert für Klagen um eine Sondernutzungserlaubnis für einen Informationsstand politischer Parteien beträgt regelmäßig 8.000,- DM.«

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin, eine politische Partei, obsiegte im Ausgangsverfahren mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ihr eine Sondernutzungserlaubnis gemäß Art. 18 Abs. 1 BayStrWG zur Aufstellung eines Informationsstands auf einem öffentlichen Platz zu erteilen. In dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2000 wurde dazu der Streitwert unter Hinweis auf Tz. II. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung Januar 1996 (NVwZ 1996, 563) - im Folgenden: Streitwertkatalog - auf 500,- DM festgesetzt.

In ihrer Streitwertbeschwerde vertritt die Antragstellerin demgegenüber die Ansicht, der Streitwert müssen entsprechend der Praxis anderer Verwaltungsgerichte auf 4.000,- DM festgesetzt werden.

Entscheidungsgründe: