Die Entscheidung über die Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist und in einem solchen Fall nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG auch der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter zuständig ist.
Die zulässige und insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwertes wendet, hat Erfolg. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 2.500 EUR für die isolierte Anfechtung der der Aufenthaltserlaubnis vom 2. Dezember 2008 beigefügten Wohnsitzauflage ist zu korrigieren und der Streitwert ist auf den vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR festzusetzen.
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