BGH - Beschluß vom 20.10.2005
IX ZR 80/03
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 119/02
LG Wiesbaden, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 172/01

Streitwert für Klagen auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses

BGH, Beschluß vom 20.10.2005 - Aktenzeichen IX ZR 80/03

DRsp Nr. 2005/19021

Streitwert für Klagen auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses

Für Klagen auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (positive Feststellungsklagen) hat sich in der Praxis die Bemessung nach einem entsprechenden Leistungsantrag, jedoch - wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit - mit einem Abschlag von 20% allgemein durchgesetzt (BGH - VIII ZB 27/90 - 28.11.1990; BGH - XII ZR 162/00 - 17.03.2004).

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Der Beklagte ist zur Zahlung von 13.372,58 EUR (nebst Zinsen) verurteilt worden. Außerdem ist seine Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden festgestellt worden. Der Wert des entsprechenden Antrags ist in den Vorinstanzen - von den Parteien unbeanstandet - auf 2.556,46 EUR (5.000 DM) festgesetzt worden. In der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte den zu ersetzenden Schaden unter Darlegung von Einzelheiten mit 7.715,13 EUR beziffert und so eine Beschwer von insgesamt 21.087,71 EUR errechnet.