Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Der Beklagte ist zur Zahlung von 13.372,58 EUR (nebst Zinsen) verurteilt worden. Außerdem ist seine Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden festgestellt worden. Der Wert des entsprechenden Antrags ist in den Vorinstanzen - von den Parteien unbeanstandet - auf 2.556,46 EUR (5.000 DM) festgesetzt worden. In der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte den zu ersetzenden Schaden unter Darlegung von Einzelheiten mit 7.715,13 EUR beziffert und so eine Beschwer von insgesamt 21.087,71 EUR errechnet.
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