LAG Köln - Beschluss vom 18.08.2010
11 Ta 243/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2692/10

Streitwert für klageerweiternden Weiterbeschäftigungsantrag bei Streit um Art und Weise der Beschäftigung

LAG Köln, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 243/10

DRsp Nr. 2010/16953

Streitwert für klageerweiternden Weiterbeschäftigungsantrag bei Streit um Art und Weise der Beschäftigung

Macht der Arbeitnehmer im Wege der Klageerweiterung seine vertragsgemäße Beschäftigung als Filialleiter geltend und besteht zwischen den Parteien zusätzlicher Streit über die Art und den Inhalt der Beschäftigung, handelt es sich nicht um einen Beschäftigungsantrag, der in dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag enthalten ist und routinemäßig mit dem Kündigungsschutzantrag "mitläuft"; wegen der gesonderten und herausgehobenen Bedeutung des Streitgegenstandes ist eine Bewertung mit zwei Bruttomonatsgehältern gerechtfertigt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.05.2010 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrensstreitwert 25.216,59 - und der Streitwert des Vergleichs 28.566,59 - beträgt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3;

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG fristgerechte Streitwertbeschwerde ist begründet.