OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.07.2005
1 W 33/05
Normen:
ZPO § 3 § 6 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 415/04

Streitwert für Klage auf Zustimmung zum Vollzug einer bereits erklärten Auflassung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 1 W 33/05

DRsp Nr. 2005/21214

Streitwert für Klage auf Zustimmung zum Vollzug einer bereits erklärten Auflassung

»Grundsätzlich richtet sich der Streitwert für eine auf Auflassung und Eintragungsbewilligung gerichtete Klage nach dem vollen Streitwert des Wohnungseigentums. Verlangen jedoch Kläger lediglich die Zustimmung der Beklagten zum Vollzug einer bereits erklärten Auflassung, die wegen einer umstrittenen Restgegenforderung verweigert wird, so ist der Gebührenstreitwert nicht nach § 6 ZPO a.F. zu bestimmen, sondern gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Wertes der streitigen Gegenforderung zu schätzen.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 6 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.