Streitwert für Klage auf Zahlung künftiger Miete; Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete
BGH, Beschluß vom 17.03.2004 - Aktenzeichen XII ZR 162/00
DRsp Nr. 2004/7158
Streitwert für Klage auf Zahlung künftiger Miete; Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete
»a) Im Falle einer Klage auf künftige Miete bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach §§ 12 Abs. 1GKG, 9ZPO; eingeklagte Mietrückstände sind entsprechend § 17 Abs. 4GKG hinzuzurechnen.b) Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete richtet sich nach § 3ZPO, begrenzt durch den Wert einer entsprechenden Leistungsklage.c) Zur Streitwertberechnung bei Leistungsklage und wechselseitig erhobenen Feststellungsklagen im Rahmen eines Mietverhältnisses.«