1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2010 - Az. 10 Ca 2031/09- wie folgt abgeändert:
"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird auf 25.000 Euro festgesetzt."
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
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