LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.05.2010
1 Ta 57/10
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2; ZPO § 3; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 432
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2031/09

Streitwert für Klage auf Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.05.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 57/10

DRsp Nr. 2010/9952

Streitwert für Klage auf Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen des Arbeitnehmers

Ein vom Arbeitgeber geltend gemachter Anspruch auf Unterlassung von rufschädigenden Äußerungen des Arbeitnehmers, die geeignet sind, wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen, ist vermögensrechtlicher Natur. Die Bewertung eines entsprechenden Unterlassungsantrages orientiert sich an der zu schätzenden Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers. Der Wert kann nicht mit dem wirtschaftlichen Wert des Unternehmens des Antragsstellers gleichgesetzt werden, jedenfalls nicht, wenn das Verhalten, dessen Unterlassen begehrt wird, nicht unmittelbar eine völlige Substanzzerschlagung bis zur Wertlosigkeit des Unternehmens des Antragstellers befürchten lässt.

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2010 - Az. 10 Ca 2031/09- wie folgt abgeändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird auf 25.000 Euro festgesetzt."

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2; ZPO § 3; BGB § 1004 Abs. 1;

Gründe: