OLG Nürnberg - Beschluss vom 27.11.2008
6 W 2061/08
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 6;
Fundstellen:
MDR 2009, 217
NJW-RR 2009, 1315
OLGReport-Nürnberg 2009, 225
WM 2009, 721
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 13.10.2008

Streitwert für Klage auf Löschungsbewilligung einer Grundschuld

OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 6 W 2061/08

DRsp Nr. 2009/1015

Streitwert für Klage auf Löschungsbewilligung einer Grundschuld

Der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung der Löschung einer Grundschuld beträgt, wenn die zu sichernde Forderung nicht mehr besteht, nur 20% des Nominalwerts der Grundschuld, sofern der Kläger nicht konkrete weitere Nachteile vorträgt.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 6;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht setzte den Streitwert mit Beschluss vom 19. August 2008 zunächst auf 184 677,52 Euro fest. Hiergegen legte der Beklagtenvertreter Beschwerde ein, weil er einen höheren Streitwert für richtig hielt. Auch die Klägerin erhob Beschwerde; sie strebt einen niedrigeren Streitwert an. Das Landgericht half der Beschwerde des Beklagtenvertreters mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 in vollem Umfang ab und setzte den Streitwert (unter Änderung seines Beschlusses vom 19. August 2008) auf 469 043,76 Euro fest. Der Streitwertbeschwerde der Klägerin half das Landgericht nicht ab.

II.

Das Gericht macht von der Befugnis, den Streitwert von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG), Gebrauch. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, weil das Verfahren zurzeit in der Berufungsinstanz schwebt.

Der Streitwert beläuft sich auf 346 333,71 Euro.