OLG Celle - Beschluss vom 23.02.2005
16 W 11/04
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 6 ;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 23.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 242/03

Streitwert für Klage auf Löschungsbewilligung

OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 16 W 11/04

DRsp Nr. 2005/4697

Streitwert für Klage auf Löschungsbewilligung

»Bei einer Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung nach Wegfall des Sicherungszwecks ist der Streitwert auf 20 % des restlichen Nominalwertes des Grundpfandrechts festzusetzen, sofern der Kläger nicht konkrete weitere Nachteile für ihn vorträgt (Anschluss an Beschl. d. 4. Zivilsenats d. OLG Celle v. 5. September 2000, NJW-RR 2001, 712).«

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben um die Löschung einer Sicherungsgrundschuld gestritten.

Die Kläger kauften 1998 vom Beklagten dessen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in N. Sie übernahmen dabei die dinglichen Belastungen sowie die damit zusammenhängenden schuldrechtlichen Verpflichtungen. In Abt. II des Grundbuchs ist insoweit eine Reallast (Leibrente mit Wertsicherungsklausel) für die Eheleute C. eingetragen. Die Kläger verpflichteten sich nach dem Kaufvertrag, "Erklärungen dieser Gläubiger zu beschaffen, ausweislich derer der Verkäufer - vorbehaltlich der Eigentumsumschreibung auf den Käufer - aus der Schuldhaft den Gläubigern gegenüber entlassen wird".