OLG Dresden - Beschluss vom 03.06.2008
6 W 139/08
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 476
MDR 2008, 1005
OLGReport-Dresden 2008, 759
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 359/07

Streitwert für Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek

OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2008 - Aktenzeichen 6 W 139/08

DRsp Nr. 2008/15396

Streitwert für Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek

»Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

1. Das Landgericht hat den Streitwert bis zum 08.08.2007 auf 36.028,00 EUR und ab dem 09.08.2007 auf 74.233,79 EUR festgesetzt. Dabei hat es auf die Nennbeträge der streitgegenständlichen Sicherungshypotheken abgestellt. Erstmalig mit ihrer Beschwerde legt die Klägerin die Kopie einer löschungsfähigen Quittung der Beklagten vom 19.01.2005 vor, worin die Beklagte der Klägerin ein Erlöschen der durch die Hypothek gesicherten Steueransprüche in Höhe von 28.126,28 EUR bestätigt (Anlage K 10, GA 78).

2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert war auf den Betrag der noch geschuldeten Forderung festzusetzen.

Zwar hat das Landgericht mit einer verbreiteten Meinung den eingetragenen Nennbetrag der Hypothek zugrunde gelegt (Nachweise bei Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn. 16 "Löschung"; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., ZPO, § 6 Rn. 12).