1. Das Landgericht hat den Streitwert bis zum 08.08.2007 auf 36.028,00 EUR und ab dem 09.08.2007 auf 74.233,79 EUR festgesetzt. Dabei hat es auf die Nennbeträge der streitgegenständlichen Sicherungshypotheken abgestellt. Erstmalig mit ihrer Beschwerde legt die Klägerin die Kopie einer löschungsfähigen Quittung der Beklagten vom 19.01.2005 vor, worin die Beklagte der Klägerin ein Erlöschen der durch die Hypothek gesicherten Steueransprüche in Höhe von 28.126,28 EUR bestätigt (Anlage K 10, GA 78).
2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert war auf den Betrag der noch geschuldeten Forderung festzusetzen.
Zwar hat das Landgericht mit einer verbreiteten Meinung den eingetragenen Nennbetrag der Hypothek zugrunde gelegt (Nachweise bei Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn. 16 "Löschung"; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., ZPO, § 6 Rn. 12).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|