I. Der Kläger hat in dem durch Senatsurteil vom 24. Juni 1987 beendeten Rechtsstreit die Feststellung begehrt, die Beklagten seien verpflichtet, das am 31. Dezember 1985 ablaufende Pachtverhältnis über ein gewerblich genutztes Grundstück aufgrund einer Verlängerungsoption für weitere zehn Jahre fortzusetzen. Hilfsweise hat er beantragt festzustellen, die Beklagten seien verpflichtet, ihm nach Ablauf des Pachtvertrages am 31. Dezember 1985 ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht zu einem nach marktüblichen Bedingungen bemessenen Entgelt einzuräumen. Er hatte weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
Für die Revisionsinstanz ist der Streitwert auf 66.469,20 DM (Betrag der Jahrespacht) festgesetzt worden.
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