BGH - Beschluß vom 20.01.1988
VIII ZR 225/86
Normen:
GKG (1975) § 19 Abs. 4 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BGHR GKG § 19 Abs. 4 Haupt- und Hilfsantrag 1
BGHR ZPO § 3 Nießbrauch 1
MDR 1988, 403
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Streitwert für Klage auf Einräumung eines Nießbrauchs; Bemessung des Streitwerts bei mehreren alternativ geltend gemachten Ansprüchen

BGH, Beschluß vom 20.01.1988 - Aktenzeichen VIII ZR 225/86

DRsp Nr. 1996/5882

Streitwert für Klage auf Einräumung eines Nießbrauchs; Bemessung des Streitwerts bei mehreren alternativ geltend gemachten Ansprüchen

»a) Der Wert des Streitgegenstandes für einen Klageantrag, mit dem die Einräumung eines Nießbrauchs begehrt wird, ist nach § 3 ZPO zu bestimmen. b) Eine Zusammenrechnung der Streitwerte einer Klage, mit der in erster Linie die Verlängerung eines Mietverhältnisses durch Optionsausübung und hilfsweise ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs geltend gemacht wird, findet nicht statt.«

Normenkette:

GKG (1975) § 19 Abs. 4 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat in dem durch Senatsurteil vom 24. Juni 1987 beendeten Rechtsstreit die Feststellung begehrt, die Beklagten seien verpflichtet, das am 31. Dezember 1985 ablaufende Pachtverhältnis über ein gewerblich genutztes Grundstück aufgrund einer Verlängerungsoption für weitere zehn Jahre fortzusetzen. Hilfsweise hat er beantragt festzustellen, die Beklagten seien verpflichtet, ihm nach Ablauf des Pachtvertrages am 31. Dezember 1985 ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht zu einem nach marktüblichen Bedingungen bemessenen Entgelt einzuräumen. Er hatte weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

Für die Revisionsinstanz ist der Streitwert auf 66.469,20 DM (Betrag der Jahrespacht) festgesetzt worden.