Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.03.2002 gegen die - nach ihrer Auffassung zu niedrige - Streitwertfestsetzung des Landgerichts Potsdam vom 01.03.2002, Aktenzeichen 8 O 157 02 ist gem. § 25 Abs.3 S.1, S.3 GKG, §§ 9 Abs.2 und 10 Abs.3 BRAGO statthaft.
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, sie ist innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 10 Abs.3 S.2 BRAGO eingelegt worden; der Beschwerdewert von 50 EURO gem. § 10 Abs.3 S. 1 BRAGO ist ebenfalls erreicht.
Zur Entscheidung über die Beschwerde war gemäß §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 568 Abs. 1 S. 1 ZPO (n.F.) der Einzelrichter berufen, weil die - von der Einzelrichterin getroffene - angefochtene Entscheidung nach dem 1.1.2002 erlassen wurde.
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