OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.06.2002
9 W 5/02
Normen:
BGB § 925 ; BRAGO § 10 Abs. 3 ; BRAGO § 9 ; GKG § 25 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2002, 471
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 15/02

Streitwert für Klage auf Abgabe einer Auflassungserklärung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2002 - Aktenzeichen 9 W 5/02

DRsp Nr. 2003/2800

Streitwert für Klage auf Abgabe einer Auflassungserklärung

Der Streitwert für die Klage auf Abgabe einer - berichtigenden - Auflassungserklärung richtet sich nach dem Verkehrswert des zu übereignenden Grundstükkes samt Bebauung. Ein Abzug gegebenenfalls bestehender Belastungen ist bei entsprechendem Nachweis nur dann vorzunehmen, wenn die Belastungen den Verkehrswert des Grundstücks mindern.

Normenkette:

BGB § 925 ; BRAGO § 10 Abs. 3 ; BRAGO § 9 ; GKG § 25 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.03.2002 gegen die - nach ihrer Auffassung zu niedrige - Streitwertfestsetzung des Landgerichts Potsdam vom 01.03.2002, Aktenzeichen 8 O 157 02 ist gem. § 25 Abs.3 S.1, S.3 GKG, §§ 9 Abs.2 und 10 Abs.3 BRAGO statthaft.

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, sie ist innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 10 Abs.3 S.2 BRAGO eingelegt worden; der Beschwerdewert von 50 EURO gem. § 10 Abs.3 S. 1 BRAGO ist ebenfalls erreicht.

Zur Entscheidung über die Beschwerde war gemäß §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 568 Abs. 1 S. 1 ZPO (n.F.) der Einzelrichter berufen, weil die - von der Einzelrichterin getroffene - angefochtene Entscheidung nach dem 1.1.2002 erlassen wurde.