OLG Bremen - Beschluss vom 23.10.2002
3 U 94/01
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 214
JurBüro 2003, 82
OLGReport-Bremen 2003, 176
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2583/00b

Streitwert für Freistellungsanspruch

OLG Bremen, Beschluss vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 3 U 94/01

DRsp Nr. 2004/8750

Streitwert für Freistellungsanspruch

»In den Streitwert eines Freihalteanspruchs sind neben der Hauptforderung, von welcher Freihaltung erstrebt wird, auch die Kosten eines wegen dieser Hauptforderung geführten Vorprozesses einzurechnen.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Der Kläger hat die Beklagte aus einer Kaskoversicherung wegen behaupteten Diebstahls eines von ihm geleasten Fahrzeugs in Anspruch genommen. Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hatte, hat er in der Berufungsinstanz sein Klagbegehren unter anderem mit dem Antrag weiterverfolgt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von Ansprüchen der Leasinggeberin, der Fa. BMW Leasing GmbH, aus Urteilen des Landgerichts Verden und des Oberlandesgerichts Celle einschließlich der zugehörigen Kostenentscheidungen freizuhalten. Vom Landgericht Verden war er zur Zahlung von DM 75.933,98 nebst Zinsen an die Leasinggeberin und voller Kostentragung verurteilt worden. Seine Berufung gegen dieses Urteil ist vom OLG Celle zurückgewiesen worden.

Einen weiterhin in zweiter Instanz gestellten Feststellungsantrag hat der Kläger zurückgenommen.