OLG Celle - Beschluss vom 21.06.2001
2 W 75/01
Normen:
GKG § 3 § 16 ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 15/01

Streitwert für Feststellungsklage - Unwirksamkeit der Kündigung eines Pachtvertrages - ungekürzter Jahrespachtzins

OLG Celle, Beschluss vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 2 W 75/01

DRsp Nr. 2001/11220

Streitwert für Feststellungsklage - Unwirksamkeit der Kündigung eines Pachtvertrages - ungekürzter Jahrespachtzins

»Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung des Pachtvertrages ist trotz des Charakters einer positiven Feststellungsklage auf den ungekürzten Jahrespachtzins festzusetzen.«

Normenkette:

GKG § 3 § 16 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, bei der der Senat im Hinblick auf das Ziel der Heraufsetzung des Streitwerts davon ausgeht, dass es sich um eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht nach § 9 Abs. 2 BRAGO handelt, ist teilweise begründet.

Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, soweit sie sich gegen eine Streitwertfestsetzung richtet, die im Anerkenntnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. April 2001 erfolgt ist. Auch eine Zusammenhang mit einem nicht anfechtbaren oder nicht angefochtenen Urteil vorgenommene Streitwertfestsetzung ist anfechtbar.

Die Beschwerde ist aber nur teilweise begründet. Sie führt einerseits zur Herabsetzung des vom Landgericht festgesetzten Wertes für den Klageantrag zu 1, andererseits aber auch zu einer Heraufsetzung des Wertes für den Klageantrag zu 2.