OLG Rostock - Beschluss vom 14.11.2006
2 W 25/06
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2007, 881
wrp 2007, 1264
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 221/06

Streitwert für einstweiliges Verfügungsverfahren wegen unbefugter Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Produkt-Lichtbilds beim Internet-Verkauf

OLG Rostock, Beschluss vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 2 W 25/06

DRsp Nr. 2007/15219

Streitwert für einstweiliges Verfügungsverfahren wegen unbefugter Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Produkt-Lichtbilds beim Internet-Verkauf

Maßgeblich für den Streitwert eines Unterlassungsanspruches bezüglich der unbefugten Verwendung des urheberrechtlich geschütztes Produkt-Lichtbildes ist das Interesse des Antragstellers an einer Unterbindung der Benutzung. Dabei ist die Schwere des erfolgten Eingriffs in das Urheberrecht einzubeziehen, dessen wirtschaftlicher Wert in der Höhe einer möglichen Lizenzgebühr Ausdruck findet.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsgegnerin benutzte bei einem Verkaufsangebot über eine PC-Grafikkarte (Wert ca. EUR 5,-) auf dem Internet-Marktplatz eBay ein urheberrechtlich geschütztes Produkt-Lichtbild des Antragstellers. Der Antragsteller betreibt einen Online-Versandhandel für PC-Hardwarekomponenten unter Verwendung des von ihm gefertigen Lichtbildes.

Das Landgericht hat die vom Antragsteller beantragte einstweilige Unterlassungsverfügung erlassen und den Streitwert nach dessen Angabe zunächst auf EUR 10.000,- festgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht den Streitwert im Wege der Abhilfe auf EUR 500,- reduziert.