OLG Bremen - Beschluss vom 15.03.2004
2 W 24/02
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2004, 389
Vorinstanzen:
LG Bremen - 5 (8) T 69/04 - 21.01.2004,

Streitwert für einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Übermittlung unverlangter Werbung

OLG Bremen, Beschluss vom 15.03.2004 - Aktenzeichen 2 W 24/02

DRsp Nr. 2005/13504

Streitwert für einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Übermittlung unverlangter Werbung

»Der Streitwert für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Übermittlung von unverlangter Werbung im E-Mail-Wege untersagt werden soll, beträgt regelmäßig mindestens 7.500 Euro, weil nicht allein auf die Kosten abzustellen ist, mit denen der Antragsteller die Übermittlung der Sendungen unterbinden könnte, sondern auf sein materielles und immaterielles Interesse, von derartigen Belästigungen verschont zu bleiben.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;
Vorinstanz: LG Bremen - 5 (8) T 69/04 - 21.01.2004,
Fundstellen
OLGReport-Bremen 2004, 389