Der Senat hat die mit dem Ziel der Versagung der Restschuldbefreiung erhobene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als unzulässig verworfen und den Wert des Beschwerdegegenstandes in Übereinstimmung mit der nicht angefochtenen Wertfestsetzung des Landgerichts ausgehend von der Höhe der Forderungen der Gläubigerin auf 24.132,70 EURO bestimmt. Gegen die Höhe des Streitwertes hat die Gläubigerin "Einspruch" eingelegt.
Diese als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe gibt Anlaß zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 35, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
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