BGH - Beschluß vom 23.01.2003
IX ZB 227/02
Normen:
ZPO § 3 ;

Streitwert für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 23.01.2003 - Aktenzeichen IX ZB 227/02

DRsp Nr. 2003/2593

Streitwert für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Der Gegenstandswert für das einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung betreffende Verfahren ist gem. § 35 GKG i.V.m § 3 ZPO nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt. Maßgeblich ist dabei nicht der Nennbetrag der dem verfahrensbeteiligten Gläubiger verbleibenden Forderung, sondern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch die Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Der Senat hat die mit dem Ziel der Versagung der Restschuldbefreiung erhobene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als unzulässig verworfen und den Wert des Beschwerdegegenstandes in Übereinstimmung mit der nicht angefochtenen Wertfestsetzung des Landgerichts ausgehend von der Höhe der Forderungen der Gläubigerin auf 24.132,70 EURO bestimmt. Gegen die Höhe des Streitwertes hat die Gläubigerin "Einspruch" eingelegt.

Diese als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe gibt Anlaß zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 35, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.