BGH - Beschluß vom 02.12.2004
V ZR 301/03
Normen:
ZPO § 3, 9 ;

Streitwert für eine Klage betreffend die Feststellung von Zahlungspflichten aus einem Erbbaurechtsvertrag

BGH, Beschluß vom 02.12.2004 - Aktenzeichen V ZR 301/03

DRsp Nr. 2005/994

Streitwert für eine Klage betreffend die Feststellung von Zahlungspflichten aus einem Erbbaurechtsvertrag

Normenkette:

ZPO § 3, 9 ;

Gründe:

I. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, an welchem dem Beklagten ein Erbbaurecht zusteht. Sie haben die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von rückständigem und künftigem Erbbauzins beantragt. Mit der Widerklage hat der Beklagte die Feststellung erstrebt, daß er, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht verpflichtet sei, mehr als den in dem Erbbaurechtsvertrag bezeichneten Betrag monatlich an die Kläger zu bezahlen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Beschwerde hat er beantragt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zuzulassen.

Der Senat hat mit Beschluß vom 6. Mai 2004 die Beschwerde auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Den Streitwert des Beschwerdeverfahrens hat er auf 19.043,22 EUR festgesetzt. Mit Kostenrechnung vom 24. Mai 2004 sind die von dem Beklagten zu tragenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit 576 EUR angesetzt worden. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten. Er macht geltend, der Kostenansatz sei zu hoch. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens betrage nur 16.170,65 EUR.

II. Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Kostenansatz ist zutreffend.