OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.03.2009
1 W 14/09
Normen:
BGB § 1023; ZPO § 3; ZPO § 7;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-14 O 96/06,

Streitwert für eine Klage auf Verlegung einer Grunddienstbarkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 1 W 14/09

DRsp Nr. 2009/13724

Streitwert für eine Klage auf Verlegung einer Grunddienstbarkeit

1. Wird gemäß § 1023 BGB die Verlegung einer Grunddienstbarkeit von der jetzigen Ausübungsstelle an eine andere Stelle begehrt, richtet sich der Streitwert nicht nach § 7 ZPO. 2. Entscheidend ist gemäß § 3 ZPO, wie hoch das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks ist, sein Grundstück nach der Verlegung der Grunddienstbarkeit an eine andere Stelle sein Grundstück weniger beschwerlich nutzen zu können. Das richtet sich danach, welcher Wert den "besonderen Beschwernissen" beizumessen ist, welche durch die begehrte Verlegung vermieden werden.

Normenkette:

BGB § 1023; ZPO § 3; ZPO § 7;

Gründe: