FG Nürnberg - Beschluss vom 06.11.2002
I 226/02
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 345

Streitwert für ein Verfahren über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen auf Kapitallebensversicherungen

FG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2002 - Aktenzeichen I 226/02

DRsp Nr. 2003/3312

Streitwert für ein Verfahren über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen auf Kapitallebensversicherungen

Der Streitwert in einem Verfahren über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen auf Kapitallebensversicherungen kann mit 10 v. H. der Versicherungssumme bemessen werden.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Erinnerung, die sich gegen die Höhe des den Gerichtsgebühren zugrunde gelegten Streitwerts richtet, ist nicht begründet.