Die Beschwerde wird verworfen.
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2018, über den der Berichterstatter nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und das Verwaltungsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde auch nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Klageverfahren gegen eine ausländerrechtliche Verwarnung auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hält dies für unzutreffend, weil in vergleichbaren Fällen bei anderen Verwaltungsgerichten für Klagen gegen ausländerrechtliche Verwarnungen der Regelstreitwert festgesetzt worden wäre und begehrt deshalb die Heraufsetzung des Streitwerts auf 5.000,- Euro.
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