LAG Köln - Beschluss vom 24.04.2007
4 Ta 86/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 605
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ga 16/07

Streitwert für Eilantrag um Freischicht an bestimmtem Tag zur Fertigung einer Semesterklausur im Fernstudium

LAG Köln, Beschluss vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 86/07

DRsp Nr. 2007/11700

Streitwert für Eilantrag um Freischicht an bestimmtem Tag zur Fertigung einer Semesterklausur im Fernstudium

»Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Bewilligung einer Freischicht an einem bestimmten Tag ist nicht anhand des Entgelts für diesen Tag zu bemessen. Es handelt sich i. d. R. um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit. Daher ist das Interesse des Antragstellers an der Freistellung zu bewerten (hier: Schreiben einer Semesterklausur im Fernstudium bewertet mit 2.000,00 EUR).«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

1. Der Wert der Streitigkeit konnte nicht anhand des für den einen Tag zu zahlenden Entgelts bestimmt werden. In der Rechtssprechung der Landesarbeitsgerichte wird zwar ein Urlaubsanspruch regelmäßig mit dem Betrag des Urlaubsentgelts bewertet. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist jedoch, dass in diesen Fällen nicht um die Lage, sondern um die Höhe bzw. um den Bestand des Urlaubsanspruchs gestritten wird. Im vorliegenden Fall ging es nicht um die Bezahlung des 27.01.2007 sondern nur um die Frage, ob der Antragstellerin gestattet wurde, an diesem Tag von der Arbeit fernzubleiben. Es geht also um Freizeit. Dieses ist ein nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstand, der nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten ist.