1. Der Wert der Streitigkeit konnte nicht anhand des für den einen Tag zu zahlenden Entgelts bestimmt werden. In der Rechtssprechung der Landesarbeitsgerichte wird zwar ein Urlaubsanspruch regelmäßig mit dem Betrag des Urlaubsentgelts bewertet. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist jedoch, dass in diesen Fällen nicht um die Lage, sondern um die Höhe bzw. um den Bestand des Urlaubsanspruchs gestritten wird. Im vorliegenden Fall ging es nicht um die Bezahlung des 27.01.2007 sondern nur um die Frage, ob der Antragstellerin gestattet wurde, an diesem Tag von der Arbeit fernzubleiben. Es geht also um Freizeit. Dieses ist ein nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstand, der nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten ist.
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