I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht in einem Scheidungsverfahren im Hinblick darauf, dass beide Parteien bei Anhängigkeit der Scheidungsklage
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.08.2005 (FamRZ 2006,24 f.) die Ansicht vertritt, maßgeblich für die Bestimmung des Streitwertes sei der dreifache Betrag der Summe der Bezüge der Parteien aus dem
II. Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG i.V.m § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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