Die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22. Dezember 2009 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. November 2009 wird zurückgewiesen.
I. Die Klägerin hat als Grundversorger die Beklagte mit Strom beliefert. Die Beklagte hat die Stromrechnungen nicht bezahlt. Daraufhin hat die Klägerin die Beklagte im August 2009 dahin verklagt, ihr den Zutritt zu ihren Räumen zu gewähren und die Sperrung des Stromanschlusses zu dulden. Am 3. September 2009 hat das Amtsgericht Hannover ein entsprechendes Versäumnisurteil erlassen, das rechtskräftig geworden ist.
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