OLG Köln - Beschluss vom 09.05.2011
17 W 90/11
Normen:
GKG § 6 Abs. 1; GKG -KV Nr. 1211;
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 9/11

Streitwert für die Anforderung des Kostenvorschusses bei teilweiser Klagerücknahme vor Klagezustellung

OLG Köln, Beschluss vom 09.05.2011 - Aktenzeichen 17 W 90/11

DRsp Nr. 2011/9790

Streitwert für die Anforderung des Kostenvorschusses bei teilweiser Klagerücknahme vor Klagezustellung

Nimmt der Kläger vor Klagezustellung die Klage teilweise zurück, dann ist für die Berechnung des Kostenvorschusses weiterhin der höhere Streitwert maßgeblich. Nr. 1211 KV- GKG findet keine Anwendung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 1; GKG -KV Nr. 1211;

Gründe

I.

Die Klageschrift ging Ende Januar 2011 bei Gericht ein. Als Streitwert waren 16.765,47 € angegeben. Ungeachtet dessen setzte das Landgericht den Streitwert vorläufig auf 153.600,00 € fest und forderte weiteren Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 2.448,00 € an. "Zur Minimierung des Prozesskostenrisikos" reichte der Kläger nunmehr eine neue Klageschrift zur Akte, mit der er sein Klagebegehren auf einen Streitwert von 25.100,00 € reduzierte. Trotzdem beharrte das Landgericht auf die Einzahlung des angeforderten Vorschusses nach dem hohen Streitwert. Dem kam der Kläger sodann nach, so dass das Landgericht die Zustellung verfügte. Zugleich setzte es den Streitwert vorläufig auf 153.600,00 € bis zum 11. Februar 2011 und für die Zeit danach auf 25.100,00 € fest.